MoPeG = Ausweitung der (GmbH) Rechtsmachtfrage auf eGbR? - Dringender Complianceauftrag!!
Informationen
- Seminarnummer:
- 704-24
- Referent:
- Klaus Peter Reidt, Sachverständiger, Rentenberater
- Veranstaltungsort/
Anschrift: - Online-Seminar
- Beginn:
- 19.04.2024
- Ende:
- 19.04.2024
- Dauer:
- 09:00 - 12:30 Uhr
- Seminartermin:
- Seminartermin(e) für Kalender exportieren (.ics)
- Seminarinhalt:
- 704-24_MoPeG-Ausweitung-der-GmbH.pdf
- Kategorie:
- Online-Seminare, Steuerberater
- Preis inkl. USt.
(LSWB Mitglied): - 238,00 €
- Preis inkl. USt.
(Nicht-Mitglieder): - 357,00 €
Beschreibung
SV-Mandat: Die Haftungsfalle MoPeG
Mit dem neuen MoPeG ziehen düstere Wolken am Horizont auf. Es ist an der Zeit, sich entsprechend vorzubereiten.
MoPeG – Für Abrechnungsstellen ein möglicher SV-Alptraum.
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Hört sich zunächst schön modern und innovativ an. Doch der Schein trügt, denn bereits ab 01.01.2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) angewendet. Das MoPeG gilt ohne Übergangsregelung auch für bestehende Gesellschaften und enthält wichtige Veränderungen, welche sich auch auf die Sozialversicherung auswirken kann. In der Vergangenheit überrollte die BSG-Rechtsprechung zur Minderheitsgesellschafterproblematik die Mandanten und die Steuerkanzleien. Nachforderungen im 6-stellingen Bereich waren die Folge, ebenfalls haftungsrechtliche Streitigkeiten, da die Kanzleien ihrer Hinweis- und Verweisungspflicht nicht immer nachgekommen sind. Daher ist es an der Zeit, präventiv zu agieren und Nachforderungen in vier Jahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Es ist Zeit für Compliance und echte Beratung durch Hinweise und Verweisung an Rechtsexperten. Doch worum geht es bitte?
Neue Beitragseinnahmequelle
Das MoPeG 2024 wirft bereits lange Schatten auf die Personengesellschaften. Bei genauerer Betrachtung des MoPeG und sachverständiger Bewertung der Auswirkungen auf die Mandanten kann auch dort die Rechtsmachtfrage zur Anwendung kommen. Betroffen waren bisher die GmbH und GmbH & Co. KG sowie die KG, später kam die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) hinzu. Jetzt geht es wohl weiter. Denn die neue Beitragseinnahmequelle umfasst nun sicher auch die eGbR.
Stichwort: Das neu eingerichtete Gesellschaftsregister1. Warum?
Es geht um die Rechtsmacht in der GbR für folgende Personenkreise:
- GbR-Fremdgeschäftsführer
- GbR-Geschäftsführer
- GbR-Mehrheitsgesellschafter / GbR-Minderheitsgesellschafter
- Regelungen außerhalb der Satzung und worauf stellt die DRV gerne ab?
- Die Publizität im Gesellschaftsregister
Im Prinzip scheint sich alles zu wiederholen, nur ausgedehnter. Und die OHG?
Damit noch kein Ende gesetzt ist, sollte man auch die OHG beleuchten. Wer weiß denn schon, was Mandanten in deren Satzungen abweichend geregelt haben (§ 109 HGB)?
In dem Spezialseminar werden die möglichen Gefahrenquellen aufgezeigt. Es gilt die Grundlagen des MoPeG auf das SV-Mandat anwenden zu können und betroffene Mandanten zu informieren. Damit wäre die Steuerkanzlei zunächst aus dem Schneider. Entsprechende Musterschreiben an Mandanten im Entwurf werden selbstverständlich den Seminarteilnehmern zur Verfügung gestellt.
Die LSWB Fachberaterhotline wird insoweit weitere Hintergrundfragen beantworten können.