Scheinselbstständigkeit in der Steuerkanzlei: BSG-Grundsatz-Entscheidung vom 27.04.2021
Informationen
- Seminarnummer:
- 768-23
- Referent:
- Klaus Peter Reidt, Sachverständiger, Rentenberater,
- Veranstaltungsort/
Anschrift: - Online-Seminar
- Beginn:
- 20.06.2023
- Ende:
- 20.06.2023
- Dauer:
- 09:00 - 12:00 Uhr
- Seminartermin:
- Seminartermin(e) für Kalender exportieren (.ics)
- Seminarinhalt:
- 768-23_Scheinselbststaendigkeit_in_der_Steuerkanzlei.pdf
- Kategorie:
- Online-Seminare, Steuerberater
- Preis inkl. USt.
(LSWB Mitglied): - 226,10 €
- Preis inkl. USt.
(Nicht-Mitglieder): - 345,10 €
Beschreibung
Das Aus für freie Mitarbeiter? Nun sind Sie als Kanzleiinhaber wohl selbst betroffen!
Die Zielrichtung der vom 12. Senat des BSG getroffenen Grundsatzentscheidungen der letzten Jahre lassen eine klare Richtung erkennen: Der Türspalt für sog. Freelancer wird immer enger oder gar unmöglich.
Die Bundessteuerberaterkammer informierte am 18.02.2016 bereits über Ihr Problem:
Freelancer in Steuerkanzleien ohne Statusklärung sind ein echtes Problem.
Die möglichen Folgen für Sie: 30-jährige Verjährungsfrist[1] / Säumniszuschläge[1] / Nettolohnfiktion[1] oder gar strafrechtliche Konsequenzen[1].
Die Clearingstelle wendet die BSG-Entscheidung bereits konsequent an und stellt ein Beschäftigungsverhältnis für Erfüllungsgehilfen seit Auftragsbeginn, im Praxisfall nahezu 19 Jahre rückwirkend, fest. Ob die 30-jährige Verjährungsfrist tatsächlich greift, beurteilt nachfolgend die Einzugsstelle bzw. der Prüfdienst.
Nach der Prüfung ist sodann vor der Prüfung. Bisherige Versäumnisse einer Statusbeurteilung fallen dann auf die Füße, soweit der ehemalige Auftragnehmer darlegt, vergleichbar eingesetzt worden zu sein, wie Festangestellte Kräfte.
Ihr möglicher Beurteilungsfehler:
- Änderungen des Berufsrechts der Steuerberater durch § 7 BOStB erlauben eine Beschäftigung von freien Mitarbeitern, soweit diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung eines Steuerberaters arbeiten,
- ein berufsrechtliches Weisungsrecht liegt in der Natur der Sache,
- die Freiheit bei Ort und Zeit der Tätigkeit, spricht für eine Selbstständigkeit,
- Verlust von Mandanten = Unternehmerrisiko,
- weitere eigene Mandanten des Freelancers begründen erhebliches Unternehmerrisiko,
- eigene Software begründet die Selbstständigkeit
Folgt man dem 12. Senat des BSG, ist es wohl bereits 5 nach 12 Uhr:
- Berufsrechtliche - hier steuerberatungsrechtliche - Weisungsrechte sind nicht vom Begriff der "Weisungen" im Sinne von § 7 Abs 1 S 2 SGB IV ausgenommen.[1]
- § 106 Satz 1 iVm § 6 Abs 2 GewO regelt als Weisungsrecht des Arbeitsgebers = Direktionsrecht ggü. Erfüllungsgehilfen.
- Die im Berufsrecht verankerte Unabhängigkeit einer Steuerberaterin ist als solche kein Merkmal, dem ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung dafür zukommt, ob sie in ihrer Funktion als Leiterin einer Niederlassung für die Steuerberatungs-GmbH selbständig tätig ist oder nicht.[1]
- Die berufsrechtlich gebotene fachliche Unabhängigkeit eines Steuerberaters schließt eine abhängige Beschäftigung nicht aus.[1]
Seminarinhalt
Der Referent konnte als einziger Prozessbeobachter der Verhandlung des 12. Senats folgen und wird aus erster Hand über die Tücken anlässlich der Beurteilung von Erfüllungsgehilfen und Berufsträgern berichten. Er berichtet von positiven Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit und gibt einen Ausblick auf die neuen Kriterien.
Eigene Risikoanalyse / Freie Mitarbeit oder echte Kooperation? / Beurteilung Berufsträger / Beurteilung Erfüllungsgehilfe. Fälle aus der Verwaltungs- und Gerichtspraxis werden erörtert.
Wege aus der Krise:
- Wie beuge ich der Nettolohnvereinbarung vor?
- Wie vermeide ich Säumniszuschläge?
- Wie vermeide ich ggf. strafrechtliche Ermittlungen?
[1] LSG Bayern, Urteil vom 26.06.2015 - L 16 R 780/13
[1] § 24 SGB IV
[1] § 14 (2) S. 2 SGB IV
[1] § 266a StGB
[1] BSG Urteil vom 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R, Rz. 15
[1] BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R
[1] BSG Urteil vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R